Vereinssatzung | § 1: Name und Sitz des Vereins | Der Herforder Freundeskreis Kreis Herford – Voiron gibt sich die nachfolgende Satzung für den Vollzug der Vereinstätigkeit. Der Verein trägt den Namen Verein der Freunde Kreis Herford – Voiron e.V. Sitz des Vereins ist Herford. | zurück nach oben | § 2: Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Zusammenkünfte der Mitglieder und regelmäßige, meist einwöchige Treffen der Mitglieder mit den Mitgliedern des Vereins “Amitié Voiron – Herford” aus Voiron, abwechselnd in Herford und in Voiron. Die Treffen dienen der Bildung persönlicher Freundschaften und dem Kennenlernen der Lebensumstände in der Region, in der die Mitglieder des Partnervereins leben. | zurück nach oben | § 3: Geschäftsjahr | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr | zurück nach oben | § 4: Mitgliedschaft | Mitglied des Vereins kann jeder werden, der Interesse an Vertiefung der deutsch-französischen Freundschaft hat und die Satzung anerkennt. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliedschaftsrechte einschließlich Stimmrecht können nur persönlich ausgeübt werden. Langjährige Mitglieder oder Personen, die sich in besonderer Weise um den Vereinszweck verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. | zurück nach oben | § 5: Beiträge | Die Mitglieder sind verpflichtet, jeweils bis zum 31. März einen Jahresbeitrag zu zahlen. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung beschließen, daß eine Aufnahmegebühr und Sonderbeiträge (Umlagen) erhoben werden. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung mit Wirkung für die nächste Wahlperiode festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung befreit. | zurück nach oben | § 6: Beendigung der Mitgliedschaft | Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich und spätestens bis zum 30. Juni schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Ausschluß ist zulässig bei wiederholten Verstößen gegen die Interessen des Vereins, insbesondere bei erheblich vereinschädigendem Verhalten oder Beitragsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung. Austritt und Ausschluß haben keinen Einfluß auf die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge und Umlagen. | zurück nach oben | § 7: Mitgliederversammlung | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit und ist insbesondere zuständig für
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. | zurück nach oben | § 8: Abstimmungen, Dokumentation | Außer bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Ja- bzw. Nein-Stimmen gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, bei Wahlen erfolgt Stichwahl. Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, alle Erschienenen verzichten darauf. Die übrigen Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Über den Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer, ersatzweise von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. | zurück nach oben | § 9: Vorstand | Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenführer und Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Notwendige Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als gesetzlichen Vertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben der für einen bestimmten Geschäftskreis besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. | zurück nach oben | § 10: Kassenprüfer |
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Die Mitgliederversammlung wählt mit der Vorstandswahl gleichzeitig 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl eines von ihnen ist zulässig.
Die Kassenprüfer nehmen rechtzeitig vor der Hauptversammlung eine Kassenprüfung vor, statten der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenführers. | zurück nach oben | § 11: Haftung | Die Teilnahme an Fahrten, Wanderungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins erfolgt auf eigene Gefahr. Schadenshaftung durch Verein, Vorstand, Wanderführer und sonstige Beauftragte ist ausgeschlossen. Bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Belange des Vereins entfällt die Haftung des Fahrers gegenüber den Insassen. | zurück nach oben | § 12: Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins | Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die beantragten Änderungen sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation und die Verwertung des Vereinsvermögens unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften. | zurück nach oben | § 13: Satzungsänderung aus zwingenden Gründen | Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insofern zu ändern, als seitens der Behörden im Falle der Eintragung in das Vereinsregister Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. | zurück nach oben | § 14: Inkrafttreten | Diese Satzung tritt mit dem Unterzeichnen der Gründungsmitglieder und der Wahl des Vorstandes in Kraft. | zurück nach oben | Herford, am 19.Mai 1999 | Eingetragen beim Amtsgericht Bad Oeynhausen, Vereinsregister-Nr.: 21704 |